SATZUNG DES FÖRDERVEREINS
ORGELFORSCHUNG (FOF)
§ 1 Name, Sitz,
Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen
"Förderverein Orgelforschung e.V." (FOF)
(2) Er hat seinen Sitz in Ludwigsburg und ist dort in das
Vereinsregister eingetragen.
(3) Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 der
Abgabenordnung ("Steuerbegünstigte Zwecke").
(4) Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
(1) Der Zweck des Vereins ist die
Förderung der Forschung im Bereich der Pfeifenorgel mit dem
Ziel, die Orgel als Kulturgut zu erhalten und
weiterzuentwickeln.
(2) Dieser Zweck wird verwirklicht insbesondere durch
- Organisation, Koordination und finanzielle
Unterstützung von physikalischen Forschungsvorhaben
- Veranstaltung von Vorträgen, Seminaren und
anderen Fortbildungsmaßnahmen
- Dokumentation und Publikation von
Forschungsprojekten und -ergebnissen.
(3) Der Verein handelt frei von nationalen, politischen und
konfessionellen Bindungen.
§ 3
Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos
tätig. Der Zweck des Vereines ist nicht auf einen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 4
Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede
natürliche und juristische Person des In- und
Auslandes werden. Die Anmeldung zur Aufnahme erfolgt
schriftlich. Über die Aufnahme entscheidet der
Vorstand.
(2) Die Mitgliedschaft erlöscht
a) durch Tod des Mitgliedes bzw. durch Auflösung
der juristischen Person
b) durch schriftliche Austrittserklärung zum
Jahresende unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3
Monaten
c) durch Ausschluss durch Beschluss des
Vorstandes.
Der Ausschluss kann erfolgen bei gröblichem Verstoß
gegen die Vereinsinteressen, insbesondere wenn die fälligen
Beiträge trotz Mahnung nicht bezahlt werden.
(3) Die Mitgliedsbeiträge werden von der
Mitgliederversammlung beschlossen und in einer Beitragsordnung
dargestellt.
§ 5 Organe
(1) Die Organe des Vereines
sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
(2) Die Tätigkeit in diesen Organen ist
ehrenamtlich.
(3) Aufwendungen für den Verein können gegen
Beleg erstattet werden.
§ 6 Die
Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche
Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt,
und zwar möglichst im l. Quartal.
(2) Sie hat vorwiegend folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Tätigkeits- und
Kassenberichtes für das vergangene Jahr
b) Entlastung des Vorstandes
c) Wahl der Vorstandes
d) Wahl eines Kassenprüfers für 2 Jahre
e) Genehmigung des Haushaltsplanes und der
Beitragsordnung für das laufende Geschäftsjahr
f) Beschlussfassung über
Satzungsänderungen
g) Verhandlung und Beschlussfassung über
eingegangene Anträge
(3) Anträge an eine
Mitgliederversammlung sollen beim Vorstand spätestens
eine Woche vorher schriftlich eingereicht sein.
(4) Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung erfolgt
durch den l. Vorsitzenden - bei dessen Verhinderung durch den 2.
Vorsitzen den - in schriftlicher Form unter Bekanntgabe der
Tagesordnung mindestens 4 Wochen vor dem Tag der
Durchführung.
(5) Der l. Vorsitzende kann eine außerordentliche
Mitgliederversammlung mit gleicher Frist einberufen. Er ist dazu
verpflichtet, wenn mindestens der fünfte Teil der Mitglieder
dies unter Angabe von Gründen schriftlich verlangt. In
diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der
Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Tag der
außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich
einzuladen.
(6) Jedes Mitglied hat 1 Stimme.
(7) Im allgemeinen wird offen abgestimmt. Auf Wunsch des
Vorstandes oder von mehr als 10 % der anwesenden Mitglieder wird
geheime Abstimmung durchgeführt.
(8) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn
die Versammlung ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie
beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Handelt es sich
um die Wahl des Vorstandes, so entscheidet bei Stimmengleichheit
das Los. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder
über die Auflösung des Vereins können nur mit
einer Mehrheit von 2 Dritteln der anwesenden Mitglieder gefasst
werden.
(9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Versammlungsleiter zu
unterzeichnen.
§ 7 Der
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem l. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Schatzmeister
e) 3 Beisitzern
2) Der l. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein
gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26
BGB, jeweils in Einzelvertretung.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins
nach Maßgabe der Satzung sowie der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung. Insbesondere verwaltet und verwendet er
das Vermögen des Vereins. Die Verteilung der Geschäfte
auf die einzelnen Vorstandsmitglieder wird von diesen selbst
geregelt.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die
Mitgliederversammlung aus den Reihen der Mitglieder für die
Dauer von 2 Jahren gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im
Amt. Wiederwahl ist zulässig.
(5) Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine
Niederschrift anzufertigen und vom Sitzungsleiter zu
unterzeichnen.
(6) Ausschüsse können nach Bedarf gebildet
werden.
§ 8 Auflösung des
Vereins
(1) Der Verein wird aufgelöst, wenn
- die Zahl der Mitglieder 8 unterschreitet oder
- eine Mitgliederversammlung dies beschließt.
(2) Der Beschluss zur Auflösung des Vereins muss als
Tagesordnungspunkt in der Einladung ausgewiesen sein. Er erfolgt
mit einer Mehrheit von mindestens 2 Dritteln der
stimmberechtigten Anwesenden.
(3) Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu
steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse
über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach
Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Diese Satzung wurde so beschlossen auf der Mitgliederversammlung
am 11. Juni 1994 im Fraunhofer Institut in
Stuttgart-Vaihingen.
BEITRAGSORDNUNG DES FÖRDERVEREINS ORGELFORSCHUNG
(FOF)
</>Von den Mitgliedern
werden folgende Jahresbeiträge erhoben:
Einzelpersonen
€
26.-
Schüler, Auszubildende, Studenten,
Rentner, Pensionäre
€
13.-
Firmen
€
100.-
Sonstige juristische Personen je nach Sachlage im Einvernehmen
mit dem Vorstand
Der Jahresbeitrag ist erstmalig in voller Höhe fällig
im Jahr des Beitrittes, unabhängig vom Datum des
Eintrittes.
Diese Beitragsordnung wurde am 7. Dezember 2002 von der
Mitgliederversammlung beschlossen.
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