SATZUNG DES FÖRDERVEREINS ORGELFORSCHUNG (FOF)

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
 (1) Der Verein führt den Namen "Förderverein Orgelforschung e.V." (FOF)
 (2) Er hat seinen Sitz in Ludwigsburg und ist dort in das Vereinsregister eingetragen.
 (3) Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 der Abgabenordnung ("Steuerbegünstigte Zwecke").
 (4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck
 (1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Forschung im Bereich der Pfeifenorgel mit dem Ziel, die Orgel als Kulturgut zu erhalten und weiterzuentwickeln.
 (2) Dieser Zweck wird verwirklicht insbesondere durch
  - Organisation, Koordination und finanzielle Unterstützung von physikalischen Forschungsvorhaben
  - Veranstaltung von Vorträgen, Seminaren und anderen Fortbildungsmaßnahmen
  - Dokumentation und Publikation von Forschungsprojekten und -ergebnissen.
 (3) Der Verein handelt frei von nationalen, politischen und konfessionellen Bindungen.

§ 3 Gemeinnützigkeit
 (1) Der Verein ist selbstlos tätig. Der Zweck des Vereines ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
 (2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
 (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
 (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des In- und Auslandes werden. Die Anmeldung zur Aufnahme erfolgt schriftlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
 (2) Die Mitgliedschaft erlöscht
  a) durch Tod des Mitgliedes bzw. durch Auflösung der juristischen Person
  b) durch schriftliche Austrittserklärung zum Jahresende unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten
  c) durch Ausschluss durch Beschluss des Vorstandes.
Der Ausschluss kann erfolgen bei gröblichem Verstoß gegen die Vereinsinteressen, insbesondere wenn die fälligen Beiträge trotz Mahnung nicht bezahlt werden.
 (3) Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung beschlossen und in einer Beitragsordnung dargestellt.

§ 5 Organe
 (1) Die Organe des Vereines sind:
  a) Die Mitgliederversammlung
  b) der Vorstand
 (2) Die Tätigkeit in diesen Organen ist ehrenamtlich.
 (3) Aufwendungen für den Verein können gegen Beleg erstattet werden.

§ 6 Die Mitgliederversammlung
 (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt, und zwar möglichst im l. Quartal.
 (2) Sie hat vorwiegend folgende Aufgaben:
  a) Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichtes für das vergangene Jahr
  b) Entlastung des Vorstandes
  c) Wahl der Vorstandes
  d) Wahl eines Kassenprüfers für 2 Jahre
  e) Genehmigung des Haushaltsplanes und der Beitragsordnung für das laufende Geschäftsjahr
  f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  g) Verhandlung und Beschlussfassung über eingegangene Anträge

 (3) Anträge an eine Mitgliederversammlung sollen beim Vorstand spätestens eine Woche vorher schriftlich eingereicht sein.
 (4) Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung erfolgt durch den l. Vorsitzenden - bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzen den - in schriftlicher Form unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 4 Wochen vor dem Tag der Durchführung.
 (5) Der l. Vorsitzende kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit gleicher Frist einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens der fünfte Teil der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Tag der außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich einzuladen.
 (6) Jedes Mitglied hat 1 Stimme.
 (7) Im allgemeinen wird offen abgestimmt. Auf Wunsch des Vorstandes oder von mehr als 10 % der anwesenden Mitglieder wird geheime Abstimmung durchgeführt.
 (8) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Versammlung ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Handelt es sich um die Wahl des Vorstandes, so entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2 Dritteln der anwesenden Mitglieder gefasst werden.
 (9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

§ 7 Der Vorstand
 (1) Der Vorstand besteht aus:
  a) dem l. Vorsitzenden
  b) dem 2. Vorsitzenden
  c) dem Schriftführer
  d) dem Schatzmeister
  e) 3 Beisitzern
 2) Der l. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB, jeweils in Einzelvertretung.
 (3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung sowie der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Insbesondere verwaltet und verwendet er das Vermögen des Vereins. Die Verteilung der Geschäfte auf die einzelnen Vorstandsmitglieder wird von diesen selbst geregelt.
 (4) Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung aus den Reihen der Mitglieder für die Dauer von 2 Jahren gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
 (5) Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen.
 (6) Ausschüsse können nach Bedarf gebildet werden.

§ 8 Auflösung des Vereins
 (1) Der Verein wird aufgelöst, wenn
- die Zahl der Mitglieder 8 unterschreitet oder
- eine Mitgliederversammlung dies beschließt.
 (2) Der Beschluss zur Auflösung des Vereins muss als Tagesordnungspunkt in der Einladung ausgewiesen sein. Er erfolgt mit einer Mehrheit von mindestens 2 Dritteln der stimmberechtigten Anwesenden.
 (3) Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.


Diese Satzung wurde so beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 11. Juni 1994 im Fraunhofer Institut in Stuttgart-Vaihingen.


BEITRAGSORDNUNG DES FÖRDERVEREINS ORGELFORSCHUNG  (FOF)

</>Von den Mitgliedern werden folgende Jahresbeiträge erhoben:
Einzelpersonen                     € 26.-
Schüler, Auszubildende, Studenten,
Rentner, Pensionäre                € 13.-
Firmen                             € 100.-
Sonstige juristische Personen je nach Sachlage im Einvernehmen mit dem Vorstand


Der Jahresbeitrag ist erstmalig in voller Höhe fällig im Jahr des Beitrittes, unabhängig vom Datum des Eintrittes.


Diese Beitragsordnung wurde am 7. Dezember 2002 von der Mitgliederversammlung beschlossen.

 

Die Satzung für den Download:

FOF-Satzung als PDF-Datei (Bestmögliche Darstellung. Mit Acrobat Reader zu öffnen)

FOF-Satzung als RTF-Datei (Mit Word zu öffnen)

 

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